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Letzte Aktualisierung:
05.07.2010, 10:44

Statuten

 

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Index

  1. Name und Sitz
  2. Vereinszweck
  3. Mitgliedschaft
  4. Organisation
  5. Mitgliederversammlung
  6. Vorstand
  7. Rechnungsrevisoren
  8. Rechnungsabschluss
  9. Ehrenmitgliedschaft und korrespondierende Mitglieder
  10. Auflösung
  11. Partnergesellschaft
  12. Anträge auf Abänderung der Statuten
  13. Schlussbestimmungen

 

1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Hämatologie besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

 

2. Vereinszweck

 

Die Gesellschaft hat folgende Zwecksetzung:

a.
Förderung der Hämatologie in der Schweiz.
b.
Förderung, Sicherstellung und Überwachung der Aus-, Weiter- und Fortbildung in Hämatologie.
c.
Wahrung der beruflichen Interessen der Hämatologen in der Schweiz.
d.
Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern.

 

3. Mitgliedschaft

 

Jeder Akademiker schweizerischer und anderer Nationalität, der sich für Hämatologie interessiert, kann Mitglied der Gesellschaft werden, sofern er von zwei Mitgliedern empfohlen wird.
Für Nichtakademiker gelten die gleichen Bedingungen, sofern sie auf dem Gebiet der Hämatologie eine leitende Stellung einnehmen.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft erlischt:

a.
Durch schriftliche Austrittserklärung beim Präsidenten, jeweils auf Ende des laufenden Geschäftsjahres. 
b.
Durch Streichung infolge nicht Bezahlens des Jahresbeitrages nach vorangegangener 2-maliger Mahnung mit eingeschriebenem Brief durch den Kassier.
c.
Durch Ausschluss, der in geheimer Abstimmung durch 3/4-Mehrheit der Anwesenden in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

 

4. Organisation

 

Die Gesellschaft hat folgende Organe:

a.
Die Mitgliederversammlung
b.
Den Vorstand
c.
Die Rechnungsrevisoren 

 

5. Mitgliederversammlung

 

a.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:

- Festsetzung und Änderung der Statuten 
-
Wahl von Präsident und Vorstand
-
Wahl der Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung der Gesellschaft und Verwendung des Liquidationserlöses.
b.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens 3 Wochen zum voraus unter Nennung der Traktanden.
c.
Die Mitgliederversammlung beschliesst in offener Abstimmung durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen sind die in Ziff. 3, 9, 10 und 12 geregelten Fälle.

 

6. Vorstand

 

a.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen. 
b.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren sechs Mitgliedern. Mindestens 2 Vorstandsmitglieder stehen in der freien Praxis, und ein Vorstandsmitglied ist Vertreter der Schweizerischen Vereinigung für Transfusionsmedizin. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gehört der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Medizin an.
c.
Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
d.
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann für 2 weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Nach Ablauf von 3 Amtsperioden kann ein Vorstandsmitglied zudem noch zum Präsidenten während einer Amtsdauer gewählt werden. Der zurücktretende Präsident verbleibt für eine weitere Amtsdauer als Beirat im Vorstand.

 

7. Rechnungsrevisoren

 

a. Die Rechnungsrevisoren prüfen und verifizieren die Buchführung, Belege, Kassabestand sowie die Jahresrechnung und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.
b.
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Die Rechnungsrevisoren sind bis zu ihrem 60. Altersjahr wieder wählbar.

 

8. Rechnungsabschluss

 

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Rechnung wird durch den Kassier geführt, der auch die Kasse verwaltet. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

 

9.  Ehrenmitgliedschaft und korrespondierende Mitglieder

 

Mitglieder, die sich um die Hämatologie sowie um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit. 

 

Ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Hämatologie verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben keinen Jahresbeitrag zu leisten. 

 

Die Wahl von Ehrenmitgliedern und von korrespondierenden Mitgliedern erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. 

 

10. Auflösung

 

Die Mitgliederversammlung kann, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder erschienen sind und eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Kommt an der ersten Versammlung mangels genügender Beteiligung ein Beschluss nicht zustande, so kann die Auflösung an einer zweiten, innerhalb eines Monats stattfindenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 

 

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 

 

11. Die Schweizerische Gesellschaft für Hämatologie ist eine Partnergesellschaft der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Medizin.


12.
Anträge auf Abänderung der Statuten


Anträge auf Abänderung der Statuten sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu unterbreiten. Über Statutenänderungen, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, kann nicht Beschluss gefasst werden. Eine Statutenänderung kommt zustande, sofern 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür aussprechen. 

 

13. Schlussbestimmungen

 

Die vorstehenden Statuten sind in Abänderung der Statuten vom 2. Mai 1947, revidiert am 5. Mai 1950, 19. Mai 1962, 16. Juni 1977 und am 10. Mai 1984 an der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 1992 angenommen worden.

 

Der Präsident
Der Sekretär
PD Dr. H.-J. Huser Prof. Dr. J. Fehr