Download PDF: SGH SSH Statuten
Index
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für Hämatologie“ (im Folgenden: SGH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
2. Zweck
2.1 Die SGH vertritt ihre Mitglieder gegenüber den anderen Ärzteorganisationen, der Bevölkerung, den Behörden und weiteren Institutionen.
2.2 Die SGH bezweckt insbesondere:
- die Wahrung der Interessen der Hämatologinnen und Hämatologen in der Schweiz;
- die Förderung der Hämatologie in der Schweiz;
- Förderung und Gewährleistung (insbesondere Sicherstellung und Überwachung) der Aus-, Weiter- und Fortbildung in Hämatologie in Zusammenarbeit mit anerkannten Weiterbildungsstätten;
- die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern;
- die Gestaltung und den Vollzug der auf statutarischen Grundlagen basierenden Beschlüsse der FMH.
3. Ordentliche Mitglieder
3.1 Jede natürliche Person mit einem Facharzttitel FMH Hämatologie oder einem FAMH-Titel (mindestens monospezifisch FAMH Hämatologie) kann ohne weiteres ordentliches Mitglied der SGH werden.
3.2 Ausserordentliche Mitglieder werden mit dem Erwerb des Facharzttitels FMH Hämatologie oder dem FAMH-Titel (mindestens monospezifisch FAMH Hämatologie) automatisch ordentliche Mitglieder.
4. Ausserordentliche Mitglieder
4.1 Jede natürliche Person mit einem Staatsexamen (oder einer äquivalenten Ausbildung), die sich in Weiterbildung zum Facharzttitel FMH Hämatologie oder zum FAMH-Titel (mindestens monospezifisch FAMH Hämatologie) befindet sowie jede medizinische Fachperson, welche im Fachgebiet Hämatologie tätig ist (Patientenbehandlung, Diagnostik oder Forschung), kann ausserordentliches Mitglied werden.
5. Ehrenmitglieder
5.1 Natürliche oder juristische Personen, welche sich für die SGH oder die Hämatologie besonders verdient gemacht haben, können Ehrenmitglied werden. Vorausgesetzt ist eine Empfehlung von zwei ordentlichen Mitgliedern zu Händen des Vorstandes.
5.2 Die Aufnahme eines Ehrenmitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
6. Stimm- und Wahlrecht
6.1 Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimm- und Wahlrecht (d.h. es kann abstimmen und kann gewählt werden).
6.2 Ausserordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben keine Stimm- und keine Wahlrechte. Sie können sich im Rahmen der Beratung von Traktanden anlässlich der Mitgliederversammlung mit Voten melden.
7. Mitgliederbeiträge
7.1 Jedes ordentliche und jedes ausserordentliche Mitglied hat jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres einen Mitgliederbeitrag zu leisten. Ausserordentliche Mitglieder leisten einen reduzierten Mitgliederbeitrag.
7.2 Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
7.3 Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.
7.4 Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Vorstand.
8. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des laufenden Geschäftsjahres;
- Vorstandsbeschluss bei Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages trotz Mahnung unter Nachfristansetzung von jeweils mindestens 20 Tagen, mit sofortiger Wirkung;
- Ausschluss mit sofortiger Wirkung, welcher in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
9. Organe
Der Verein hat folgende Organe:
- Die Mitgliederversammlung
- Den Vorstand
- Die Revisionsstelle
10. Mitgliederversammlung
10.1 Alle Mitglieder sollen grundsätzlich persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie können sich auch von einem anderen ordentlichen Mitglied oder von der Geschäftsstelle vertreten lassen, mit schriftlicher Vollmacht.
10.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens 3 Wochen zum voraus unter Nennung der Traktanden.
10.3 Soweit diese Statuten nichts Besonderes vorsehen, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesenden oder gültig vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
10.4 Die Mitglieder können ausserhalb einer Versammlung im Rahmen einer sog. „Urabstimmung“ auf schriftlichem oder auf elektronischem Weg Beschlüsse fassen. Der Vorstand beschliesst das Prozedere der Urabstimmung.
10.5 Die Mitgliederversammlung hat folgende, nicht übertragbare Kompetenzen:
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Wahl von Vorstand und Präsidentin oder Präsident;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Abnahme der Jahresrechnung;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Auflösung der SGH und Verwendung des Liquidationsüberschusses.
10.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet im Übrigen in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
11. Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus maximal 12 (ordentlichen) Mitgliedern.
Ein Mitglied ist Präsidentin oder Präsident. Ein Mitglied ist Kassierin oder Kassier. Je mindestens ein Mitglied vertritt die freie Praxis, die Schweizerische Vereinigung für Transfusionsmedizin und die nicht-universitären Spitäler. Alle Universitätsspitäler sind im Vorstand vertreten.
11.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien.
11.3 Die Vorstandsmitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Amtsperiode dauert 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied kann beliebig oft wiedergewählt werden.
11.5 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
11.6 Der Vorstand kann Teile der Geschäftsführung an die Geschäftsstelle delegieren. Für an die Geschäftsstelle delegierte Geschäfte behält der Vorstand die Oberaufsicht.
11.4 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Mitgliederversammlung jeweils ein Jahr vor dem Beginn der nächsten 2-jährigen Amtsperiode gewählt. Er/Sie ist ab 1 Jahr vor Amtsantritt Mitglied des Vorstandes.
12. Revisionsstelle
12.1 Die Revisionsstelle prüft und verifiziert Buchführung, Belege, Kassenbestände sowie die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ereignisse ihrer Revisionstätigkeit vor.
12.2 Vorausgesetzt, dass nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dieser Bestimmung entgegenstehen, führt die gesetzliche Revisionsstelle jährlich eine eingeschränkte Revision durch, sofern die Mitgliederversammlung nicht beschliesst, dass die Buchführung ordentlich geprüft werden muss oder auf eine Revision unter Vorbehalt von Art 69b Abs. 1 ZGB verzichtet wird. Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
12.3 Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren eine Revisionsstelle. Der Revisor bzw. die Revisoren müssen nicht Mitglieder der SGH sein.
13. Geschäftsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Vorstand kann eine Änderung des Geschäftsjahres beschliessen.
14. Statutenänderungen
14.1 Anträge auf Abänderung der Statuten sind den Mitgliedern schriftlich zu unterbreiten.
14.2 Eine Statutenänderung kommt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden oder gültig vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zustande.
15. Mitteilungen
Schriftliche Mitteilungen erfolgen per Post oder elektronisch an die von den Mitgliedern angegebene E-Mail Adresse.
16. Haftung
Für Verbindlichkeiten der SGH haftet allein das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind ausser für die geschuldeten Mitgliederbeiträge nicht haftbar.
17. Auflösung
17.1 Die Mitgliederversammlung kann, sofern mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder gültig vertretenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung der SGH beschliessen.
17.2 Kommt ein Auflösungsbeschluss mangels Anwesenheit einer genügenden Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht zustande, kann die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats unter Voraussetzung einer erneuten gehörigen Einladung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden oder gültig vertretenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung der SGH beschliessen.
Die vorstehenden Statuten sind in Abänderung der Statuten vom 2. Mai 1947, revidiert am 5. Mai 1950, 19. Mai 1962, 16. Juni 1977, 10. Mai 1984, 24. Mai 2012, 4. Mai 2017, 19. November 2020, 18. November 2021, 23. November 2023 und 21. November 2024 durch die Mitgliederversammlung angenommen worden.